Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ALPHA Medien GmbH



§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ALPHA Medien GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers oder Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote der ALPHA Medien GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Die Angestellten unseres Unternehmens sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt schriftlichen Vertrages hinausgehen. Auch solche Vereinbarungen bedürfen ausdrücklich der Schriftform.
§ 3 Preise

Die in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind gültig, soweit keine schriftlichen Sondervereinbarungen bestehen.
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Die ALPHA Medien GmbH ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsschluss Änderungen eintreten, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
Mehraufwendungen, die durch unrichtige Maßangaben des Auftraggebers insbesondere durch ungenügende Bodenbeschaffenheit, Standbeschaffenheit oder nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter bedingt sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Bei Versand verstehen sich die Preise – falls nicht anders vereinbart – ab Lager einschließlich normaler Verpackung ohne Versandkosten.
§ 4 Versand

Der Versand der Waren geschieht auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, gehen Gefahr und Kosten auf den Besteller über.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Probleme berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderungen beim normalen Kauf länger als 3 Monate dauern und für den Fall einer Messeveranstaltung länger als bis zu 2 Tagen vor der Messe dauern, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Die in unseren Verkaufsformularen genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das geplante Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir uns bemühen werden.
§ 6 Gewährleistungsansprüche

Wir gewährleisten, dass Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Es gelten insofern die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Diese beginnen mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen unseres Unternehmens nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Beanstandungen des gelieferten Bodenbelages, Materials und der Verlegedienstleistungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht unverzüglich entdeckt werden konnten, sind jedoch unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Mitteilung des Auftraggebers, dass Produkte oder Dienstleistungen nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangen wir nach unserer Wahl:
Dass das schadhafte Teil oder gelieferte Ware uns zur Reparatur zur Verfügung gestellt wird,
Dass die schadhaften Teile oder Dienstleistungen bereitgehalten werden, um Reparaturen vor Ort vorzunehmen. Falls der Auftraggeber verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, so können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen unseres Unternehmens zu bezahlen sind.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche gegen unser Unternehmen stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
Die vorstehenden Absätze enthalten ausschließlich die Gewährleistung für die Produkte und Dienstleistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
§ 7 Reklamationen

Andrucke: Bei Drucksachen sind Andrucke nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und gegen Berechnung möglich. Die Farbwiedergabe auf Andrucken kann vom Endergebnis abweichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Andruck auf Fehler zu prüfen und uns umgehend etwaige Mängel mitzuteilen. Erfolgt keine Beanstandung innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Frist, gilt der Andruck als genehmigt.
Reklamationsgründe und Toleranzen: Handelsübliche und technische Toleranzen in Bezug auf Maße, Gewicht, Farbe und Verarbeitung sind zulässig und berechtigen nicht zur Reklamation. Geringfügige Abweichungen, die handelsüblich sind oder technisch nicht vermeidbar, stellen keinen Mangel dar. Reklamationen aufgrund solcher Abweichungen sind ausgeschlossen.
§ 8 Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist im bestätigten Auftragsdatum fällig. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zzgl. der darin enthaltenen Verzugszinsen verrechnet.
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
Grundsätzlich werden alle individuell gefertigten und individuell für den Kunden gedruckten, gestickten oder gebauten Produkte in Vorkasse abgerechnet.
§ 9 Zahlungsverzug

Ein Zahlungsverzug liegt spätestens dann vor, wenn der im Rechnungsdatum genannte Tag abgelaufen ist, bzw. wenn ein gesondert vereinbartes Nettoziel abgelaufen ist. Eine in Verzug setzende Mahnung ist insofern nicht erforderlich.
Nach Fälligkeit der Forderung sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit 8% über Basiszins der Europäischen Zentralbank ausgehend vom jeweiligen Auftragsdatum geltend zu machen. Wir sind weiter berechtigt, einen 20%-igen Schaden ausgehend vom Nettogesamtpreis als Verzugsschaden geltend zu machen, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach.
Vor der völligen Begleichung sämtlicher fälliger Rechnungen einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Leistung aus irgendwelchen weiteren Verträgen verpflichtet.
§ 10 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen als Kontokorrent etc.), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden uns Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Der Auftraggeber ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu





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